Es gibt viele Menschen, die von Arbeitslosengeld II leben und nur ein Wohnmobil als Unterkunft zur Verfügung steht. Hier muss die Sozialbehörde die KFZ-Steuern und auch die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlen, sodass dem Verbraucher diese Kosten erspart bleiben. Laut dem Bundessozialgericht sind die Kosten nicht anders zu behandeln, als etwas die Grundsteuern.
Dieses Urteil hat sich ein 55-jähriger Mann erstritten, welcher von Hartz IV lebt und seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit mit seinem Wohnmobil durch die Gegend zieht. Den dafür nötigen Dieselkraftstoff wollte er auch ersetzt haben, was aber das Bundessozialgericht zurückwies. Grundsätzlich ist das Wohnmobil als Wohnsitz geeignet. Als Unterkunft ist jede bauliche Anlage anzusehen, bei welcher sich der Verbraucher vor verschiedenen Witterungen schützen kann und einen Raum für Privatsphäre hat. Vor allem auch im Wohnmobil sei dies zweifellos der Fall. Insofern habe der Grundsicherungsträger dem Grunde nach die Kosten dafür zu übernehmen. Allerdings sollten diese in einem angemessenen Rahmen liegen. Nach ausdrücklicher Auffassung des Bundessozialgerichts spricht nichts dagegen, dass eine dauerhafte Nutzung eines Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum zulässig ist. Solange das Wohnen in dem Wohnmobil von den Behörden nicht untersagt wird und er nur hin und wieder von Anwohnern vertrieben wird, dann hat er auch ein Recht auf die soziale Unterstützung.
Der Wohnwagen sollte bei diesem Vorgehen aber einen angemessenen Standard vorweisen und nicht mit dem größten Luxus ausgestattet sein. Sonst bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verbrauchers.
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